Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1990Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen. Untersuchungshäftlinge, die nach Paragraph eins, in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12035440
Alte Dokumentnummer
N2199012886J